Heizzuschuss 2022/2023

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Anträge für Heizzuschuss unter Einhaltung der Fördervoraussetzungen können bis 28. April 2023 eingereicht werden.

Im kommenden Winter wird wieder auf Antrag ein Heizzuschuss unter Einhaltung folgender Fördervoraussetzungen gewährt. Einreichmöglichkeit bis 28. April 2023.
Der Antrag kann nur im Wohnsitzgemeindeamt eingebracht werden. Die Auszahlung erfolgt durch das Land Kärnten. Die Kostentragung erfolgt gemeinsam von Land und Gemeinden.

Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Grundsätzlich ist von der Einkommenssituation bei der Antragstellung auszugehen. Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Krankenversicherung, Geldleistungen aus der Mindestsicherung, Familienzuschüsse, Unterhalts- bzw. Alimentationszahlungen, Lehrlingsentschädigungen, Stipendien und Kinderbetreuungsgeld.
Nicht als Einkommen gelten Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz und Pflegegelder. Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen.

Nachstehend eine Information vom Land Kärnten zur Heizkostenunterstützung: